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[Blau-Weiße Tollwut Datteln e.V.][Die Tollwut][Satzung]
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SATZUNG§1 Name, Sitz Der Verein führt den
Namen Blau-Weiße Tollwut Datteln. Der Verein hat seinen
Sitz in Datteln. Das Gründungsdatum ist
der 09.03.2003. §2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr
beginnt am 01.01. und endet am 31.12. jeden Jahres. §3 Vereinszweck Der Verein bezweckt die
Erhaltung und Förderung des F. C. Gelsenkirchen Schalke 04 e. V. Der Verein strebt die
Aufnahme in den Schalker Fan Club Verband e.V. an. Der Verein strebt die
Aufnahme in das Vereinsregister an, um Titel e.V. zu tragen. Der Verein strebt die
Gemeinnützigkeit an §4 Mitgliedschaft Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die
das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich
einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Quartalsabschluss
beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem
Vorstandsmitglied ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein
von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. §5 Vorstand Der Vorstand muss aus Mitgliedern bestehen. Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus dem Verein aus,
so erlischt seine Organstellung. Der Vorstand besteht aus: a)
dem 1. und 2. Vorsitzendem b)
dem Geschäftsführer Der Vorstand führt den Verein in allen Belangen, außer in der Satzung oder in
Beschlüssen vorgesehen. Sämtliche
Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus. Der Vorstand wird in
der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet. §6 Geschäftsbereich und
Wahl des Vorstandes Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein in
allen gerichtlichen wie außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht. Der Vorstand wird in
der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Vereinsjahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus seinem Amt
aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum
stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt. Der Vorstand kann
Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen
eingehen. Seine Vollmacht ist begrenzt. §7 Beitrag und Haftung
der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den
Vereinszweck zu fördern und den Monatsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des
Beitrags beträgt derzeit 5 Euro. Das Mitglied, das mit seinen Beiträgen in
Rückstand gerät wird angemahnt. Ein Zahlungsverzug kann nach vorheriger
Abmahnung und Androhung des Ausschluß, Anlass für ein Ausschlußverfahren sein.
Die eingegangene Verpflichtung des Mitglieds wird hierdurch nicht berührt. Die Mitglieder haften
bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem
Vereinsvermögen. §8 Ausschluss Ein Mitglied kann
ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dies gilt auch im
Fall des § 7. §9 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich
bis zum 30.06. statt. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche
Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage
vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und
Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung
sind dem Vorstand mindestens 16 Tage vor Versammlungstermin einzureichen. Auf jeder ordentlichen
Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen. Die Wahl gilt nur für das
kommende Geschäftsjahr. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Ihre Aufgabe
besteht darin am Ende jedes Geschäftsjahres die Kasse, die formalen
Vorgehensweisen und die Tätigkeiten der Kassenwarte zu prüfen. Der Vorstand ist
erst nach Vorlegen des Berichts der Kassenprüfer auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung zu entlasten. Der Vorstand ist
jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine
außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmung über die Ladung zu
einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Die
Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über die Auflösung
des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes; hier ist
jeweils eine Zweidrittel Mehrheit erforderlich. §10 Formvorschriften Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich
abzufassen und vom Protokoll/ Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
Auf Grund der Aufgabenteilung von Schrift- und Geschäftsführer ist die
Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitglieds nötig. Die Schriftstücke werden
beim Schriftführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die
entsprechenden Ausfertigungen. §11 Auflösung Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die
Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine
statt. Datum, Ort
Unterschriften aller
Mitglieder
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