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SATZUNG

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Blau-Weiße Tollwut Datteln.

Der Verein hat seinen Sitz in Datteln.

Das Gründungsdatum ist der 09.03.2003.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. jeden Jahres.

§3 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung des F. C. Gelsenkirchen Schalke 04 e. V.

Der Verein strebt die Aufnahme in den Schalker Fan Club Verband e.V. an.

Der Verein strebt die Aufnahme in das Vereinsregister an, um Titel e.V. zu tragen.

Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Quartalsabschluss beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

§5 Vorstand

Der Vorstand muss aus Mitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus,  so erlischt seine Organstellung.

Der Vorstand besteht aus:

a)        dem 1. und 2. Vorsitzendem

b)        dem Geschäftsführer

Der Vorstand führt den Verein in allen Belangen, außer in der Satzung oder in Beschlüssen vorgesehen.

Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.

Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

§6 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen wie außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.

Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Vereinsjahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist begrenzt.

§7 Beitrag und Haftung der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Monatsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags beträgt derzeit 5 Euro. Das Mitglied, das mit seinen Beiträgen in Rückstand gerät wird angemahnt. Ein Zahlungsverzug kann nach vorheriger Abmahnung und Androhung des Ausschluß, Anlass für ein Ausschlußverfahren sein. Die eingegangene Verpflichtung des Mitglieds wird hierdurch nicht berührt.

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§8 Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dies gilt auch im Fall des § 7.

§9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 30.06. statt. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 16 Tage vor Versammlungstermin einzureichen.

Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen. Die Wahl gilt nur für das kommende Geschäftsjahr. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Ihre Aufgabe besteht darin am Ende jedes Geschäftsjahres die Kasse, die formalen Vorgehensweisen und die Tätigkeiten der Kassenwarte zu prüfen. Der Vorstand ist erst nach Vorlegen des Berichts der Kassenprüfer auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zu entlasten.

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmung über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes; hier ist jeweils eine Zweidrittel Mehrheit erforderlich.

§10 Formvorschriften

Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokoll/ Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Auf Grund der Aufgabenteilung von Schrift- und Geschäftsführer ist die Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitglieds nötig. Die Schriftstücke werden beim Schriftführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.

§11 Auflösung

Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt.

Datum, Ort                                                      Unterschriften aller Mitglieder

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